Aktuell | 24. Mär 2020
Betretungsverbot für die Einrichtung
Betretungsverbot durchsetzen
Durch fachaufsichtliche Weisung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 wurde bestimmt, dass Besucherinnen und Besuchern das Betreten von Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG zu untersagen ist. Dieses gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie für zur Pflege bestimmte Personen. Ausnahmen sind auch für Seelsorger und Pastoren, Urkundspersonen, Bestatter und Handwerker möglich, wenn deren Tätigkeiten nicht aufschiebbar sind. Zur Klarstellung teile ich Ihnen mit, dass zu den zur Pflege bestimmten Personen auch die übrigen Gesundheitsfachberufe zählen (u.a. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Diätassistenten) gehören, sofern sie aufgrund ärztlicher Anordnung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner in die Heime kommen und diese Maßnahmen aus ärztlicher Sicht unaufschiebbar sind.
Dabei sind strenge Hygienemaßnahmen zu ergreifen, damit eine Übertragung des Coronavirus auf Bewohnerinnen und Bewohner verhindert wird. Weitere Hinweise dazu finden Sie auf www.niedersachsen.de/Coronavirus unter den Hinweisen für die Pflege.
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